Erhöhung der „Mindestmenge“ zu behandelnder Frühgeborener pro Jahr für Krankenhäuser ist nichtig

BSG, Urteil vom 18.12.2012 – B 1 KR 34/12 R

Die Erhöhung der „Mindestmenge“ zu behandelnder Frühgeborener mit Geburts­gewicht unter 1250 Gramm von 14 auf 30 Geburten pro Jahr für Krankenhäuser ist nichtig

Zu Recht ist der beklagte Gemeinsame Bundesausschuss davon ausgegangen, dass die Behandlung Frühgeborener mit Geburtsgewicht unter 1250 Gramm eine planbare Leistung darstellt, für die er verfassungskonform Mindestmengen beschließen darf. Er durfte auch annehmen, dass die Qualität des Behandlungsergebnisses Frühgeborener mit Geburtsgewicht unter 1250 Gramm in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen in einer Abteilung abhängig ist. Es handelt sich um hochkomplexe medizinische Leistungen, bei denen die mit wissenschaftlichen Belegen untermauerte Erwartung berechtigt ist, dass die Güte der Leistungserbringung hinsichtlich der Mortalitätsrate in besonderem Maße auch von der Erfahrung und Routine der mit der jeweiligen Versorgung betrauten Krankenhauseinheit beeinflusst ist.

Der Beklagte überschritt indes mit der Erhöhung der Mindestmenge seinen Beurteilungsspielraum. Die neuere Studienlage rechtfertigt die beschlossene Erhöhung der Mindestmenge nicht. Die Mortalitätsrate Frühgeborener sinkt nicht linear mit steigender Zahl behandelter Kinder. Vielmehr behandelten 56 % der Abteilungen mit einer jährlichen Fallzahl von mindestens 30 die Frühgeborenen mit überdurchschnittlicher Qualität risikoadjustierter Mortalität, aber auch immerhin 44 % der Abteilungen mit einer Fallzahl von 14 bis 29 Frühgeborenen. Insoweit kommt bei der umstrittenen Erhöhung der Mindestmenge in Betracht, dass in einzelnen Regionen Deutschlands durch die Erhöhung der Mindestmenge die Behandlungsqualität insgesamt sinkt. Der Beklagte hat diesbezüglich in der angegriffenen Regelung keine Ausnahmetatbestände geschaffen, die solche Folgen verhindern. Er ist auch nicht der Anregung gefolgt, durch eine Begleitevaluation die Grundlagen für eine Veränderung der Mindestmengenregelung zu vertiefen. Der Beklagte verfügt zur Beschaffung und Auswertung der hierfür erforderlichen Daten inzwischen über ein umfassendes Rechtsinstrumentarium. Nutzt er dies, kommt auf der Basis spezifischerer Erkenntnisse eine Veränderung der Mindestmengenregelung in Betracht, die eine Qualitätsverbesserung ohne Gefahr regionaler Qualitätsminderung erwarten lässt.

Quelle: Medieninformation Nr. 28/12 des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 2012

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